Verstöße gegen die Rasenmäherlärm-Verordnung
- 8. BImSchV -



Tatbestand

Verwarnungsgeld

Betreiben von motorgetriebenen Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr (beachte Ausnahmen in § 6 Abs. 2) sowie an Sonn- und Feiertagen

30,-



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