Verstöße
gegen die Rasenmäherlärm-Verordnung
- 8. BImSchV -
Tatbestand |
Verwarnungsgeld |
| Betreiben von motorgetriebenen Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr (beachte Ausnahmen in § 6 Abs. 2) sowie an Sonn- und Feiertagen | 30,- |