Verstöße
gegen das Landesforstgesetz
- LFoG -
Tatbestand |
Verwarnungsgeld |
| Mitführen nicht angeleinter Hunde im Wald, außerhalb von Wegen | 10,- |
| Betreten von ... ... Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen oder Pflanzgärten ... ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneten Waldflächen ... forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen oder teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald |
10,- 15,- 10,- |
| Offenlassen selbst geöffneter
... ... Tore zu Wild- und Kulturgattern ... Einrichtungen zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken |
25,- 10,- |
| Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen | 25,- |
| Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen im Wald | 15,- |
| Zelten im Wald | 15,- |
| Entfernen, Umwerfen oder Inunordnungbringen von Stämmen, Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen wie auch die Entfernung ihrer Stützen | 15,- |
| Anzünden oder Unterhalten eines Feuers bzw. Benutzen eines Grillgerätes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter zum Wald | 30,- |
| Nichtbeaufsichtigen eines im Wald befugt angezündeten Feuers | 35,- |
| Fallenlassen, Fortwerfen und unvorsichtiges Handhaben brennender oder glimmender Gegenstände im Wald | 30,- |
| Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober | 30,- |
| Fortwerfen von Abfällen im Wald | 25,- |