Verstöße gegen das Landesforstgesetz
- LFoG -



Tatbestand

Verwarnungsgeld

Mitführen nicht angeleinter Hunde im Wald, außerhalb von Wegen 10,-
Betreten von ...

... Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen oder Pflanzgärten
... ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneten Waldflächen
... forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen oder teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald


10,-
15,-

10,-
Offenlassen selbst geöffneter ...

... Tore zu Wild- und Kulturgattern
... Einrichtungen zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken


25,-

10,-
Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen 25,-
Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen im Wald 15,-
Zelten im Wald 15,-
Entfernen, Umwerfen oder Inunordnungbringen von Stämmen, Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen wie auch die Entfernung ihrer Stützen 15,-
Anzünden oder Unterhalten eines Feuers bzw. Benutzen eines Grillgerätes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter zum Wald 30,-
Nichtbeaufsichtigen eines im Wald befugt angezündeten Feuers 35,-
Fallenlassen, Fortwerfen und unvorsichtiges Handhaben brennender oder glimmender Gegenstände im Wald 30,-
Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 30,-
Fortwerfen von Abfällen im Wald 25,-



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