§ 60, 60a StVZO (Ausgestaltung und Anbringung der
amtl. Kennzeichen)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie führten das o.a. Fahrzeug, dessen amtliches Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war. | 50,- | 1 | |
| Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen nicht fest angebracht war. | 40,- |
1 |
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| Sie nahmen das o.a. Fahrzeug in Betrieb, obwohl das vorgeschriebene amtliche Kennzeichen fehlte. | 40,- | 1 | |
| Sie führten das o.a. Fahrzeug, dessen vorderes
amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach. ... dessen hinteres amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach. |
10,- 10,- |
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| Sie führten das o.a. Fahrzeug, dessen Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften entsprach. | 5,- | ||
| Sie führten das o.a. Fahrzeug dessen Kennzeichenbeleuchtung nicht den Vorschriften entsprach. | 10,- | ||
| Sie führten an der Rückseite dessen letzten zulassungsfreien Anhängers nicht das vorgeschriebene amtliche Kennzeichen. | 10,- | ||
| Sie führten das o.a. Fahrzeug mit einer Einrichtung, die zur Verwechslung mit dem amtlichen Kennzeichen Anlass gab. | 10,- |