§ 5 FeV (Sonderbestimmungen für das Führen von
Mofas und
motorisierten Krankenfahrstühlen)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie führten ein Mofa bzw. einen motorisierten Krankenfahrstuhl, obwohl sie die dafür erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben. | 20,- | ||
| Sie führten beim Führen eines Mofas bzw. eines motorisierten Krankenfahrstuhls, die Prüfbescheinigung oder den Führerschein nicht mit bzw. händigten sie zuständigen Personen auf Verlangen nicht aus. | 10,- | ||
| Sie führten eine Mofaausbildung bzw. die Ausbildung zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen durch, ohne die erforderliche Fahrlehrerausbildung zu besitzen oder von ihr Gebrauch machen zu können. | 25,- | ||
| Sie stellten eine Bescheinigung über die Ausbildung zum Führen eines Mofas bzw. eines motorisierten Krankenfahrstuhls aus, obwohl sie keine Ausbildung durchgeführt haben, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnisverordnung entspricht. | 25,- |