§ 57c StVZO (Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzern)



Tatbestand

Strafe (€) Punkte Fahrverbot
Sie nahmen den o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t in Betrieb, der nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. 50,- 3  
Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t an, er nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. 75,- 3  
Sie nahmen den o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t in Betrieb, der nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. 50,- 3  
Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t an, er nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. 75,- 3  
Sie nahmen den o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. 50,- 3  
Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. 75,- 3  
Sie nahmen den o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. 50,- 3  
Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. 75,- 3  
Sie nahmen den o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. 50,- 3  
Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. 75,- 3  
Sie nahmen den o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. 50,- 3  
Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. 75,- 3  



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