§ 57c StVZO (Ausrüstung mit
Geschwindigkeitsbegrenzern)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie nahmen den o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t in Betrieb, der nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. | 50,- | 3 | |
| Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t an, er nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. | 75,- | 3 | |
| Sie nahmen den o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t in Betrieb, der nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. | 50,- | 3 | |
| Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t an, er nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war. | 75,- | 3 | |
| Sie nahmen den o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. | 50,- | 3 | |
| Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. | 75,- | 3 | |
| Sie nahmen den o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. | 50,- | 3 | |
| Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h eingestellt war. | 75,- | 3 | |
| Sie nahmen den o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. | 50,- | 3 | |
| Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. | 75,- | 3 | |
| Sie nahmen den o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t in Betrieb, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. | 50,- | 3 | |
| Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t an, obwohl der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeschaltet war bzw. ausgeschaltet werden konnte. | 75,- | 3 |