§ 57b StVZO (Fahrtschreiber und Kontrollgeräte)
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Fahrzeuges an, obwohl die Gültigkeitsdauer der letzten Prüfung des vorgeschriebenen Fahrtschreibers bzw. Kontrollgerätes abgelaufen war. |
25,- |