§ 56 StVZO (Rückspiegel und andere Spiegel)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie führten das o.a. Fahrzeug, dessen Rückspiegel nicht den Vorschriften entsprach. | 15,- | ||
| Sie führten das o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel. | 20,- | ||
| Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass das o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel geführt wurde. | 30,- | ||
| Sie führten als Halter das o.a. Kraftfahrzeug mit einem zu lässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel. | 30,- | ||
| Sie führten die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel und ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. | 35,- | ||
| Sie führten die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. | 20,- | ||
| Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel geführt wurde. | 30,- | ||
| Sie führten als Halter die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. | 30,- | ||
| Sie führten als Halter die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel und ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. | 35,- | ||
| Sie ordneten an bzw. ließen zu, das die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel und ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel geführt wurde. | 35,- |