§ 56 StVZO (Rückspiegel und andere Spiegel)



Tatbestand

Strafe (€) Punkte Fahrverbot
Sie führten das o.a. Fahrzeug, dessen Rückspiegel nicht den Vorschriften entsprach. 15,-    
Sie führten das o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel. 20,-    
Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass das o.a. Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel geführt wurde. 30,-    
Sie führten als Halter das o.a. Kraftfahrzeug mit einem zu lässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel. 30,-    
Sie führten die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel und ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. 35,-    
Sie führten die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. 20,-    
Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel geführt wurde. 30,-    
Sie führten als Halter die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. 30,-    
Sie führten als Halter die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel und ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel. 35,-    
Sie ordneten an bzw. ließen zu, das die o.a. Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne zusätzlichen rechten Anfahrspiegel und ohne zusätzlichen großwinkligen rechten Außenspiegel geführt wurde. 35,-    



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