§ 49 StVZO (Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie nahmen das o.a. Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war in Betrieb. | 20,- | ||
| Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass das o.a. Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, obwohl dessen Auspuffanlage defekt war. | 30,- | ||
| Sie kamen als Kraftfahrzeugführer der Weisung einer zuständigen Person nicht nach, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. | 10,- |