§ 49 StVZO (Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage)



Tatbestand

Strafe (€) Punkte Fahrverbot
Sie nahmen das o.a. Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war in Betrieb. 20,-    
Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass das o.a. Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, obwohl dessen Auspuffanlage defekt war. 30,-    
Sie kamen als Kraftfahrzeugführer der Weisung einer zuständigen Person nicht nach, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. 10,-    



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