§ 49a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie führten das o.a. Fahrzeug, bei dem vorgeschrieben Beleuchtungseinrichtungen nicht betriebsbereit waren. | 5,- | ||
| Sie führten das o.a. Fahrzeug, obwohl unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht waren. | 5,- | ||
| Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass das o.a. Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, obwohl unzulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht waren. | 10,- | ||
| Sie führten das o.a. Fahrzeug, obwohl lichttechnische Einrichtungen unvorschriftsmäßig angebracht waren. | 5,- | ||
| Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass das o.a. Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, obwohl lichttechnische Einrichtungen unvorschriftsmäßig angebracht waren. | 10,- | ||
| Sie führten das o.a. Fahrzeug, dessen mitgeführte lichttechnische Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. | 5,- | ||
| Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass das o.a. Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, obwohl dessen mitgeführte lichttechnische Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. | 10,- |