§ 45 StVO (Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie handelten einer den Verkehr verbietenden/beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwider. | 40,- | 1 | |
| Sie unterließen es als Verantwortlicher, vor Baubeginn eine Anordnung bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der Beschilderung/Regelung des Verkehrs einzuholen. | 75,- | 1 | |
| Sie befolgten als Verantwortlicher nicht die Anordnung der zuständigen hinsichtlich der Beschilderung/Regelung des Verkehrs. | 75,- | 1 | |
| Sie unterließen es als Verantwortlicher, die Lichtzeichenanlage bedienen zu lassen. | 75,- | 1 |