§ 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)



Tatbestand

Strafe (€) Punkte Fahrverbot
Sie handelten einer den Verkehr verbietenden/beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwider. 40,- 1  
Sie unterließen es als Verantwortlicher, vor Baubeginn eine Anordnung bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der Beschilderung/Regelung des Verkehrs einzuholen. 75,- 1  
Sie befolgten als Verantwortlicher nicht die Anordnung der zuständigen hinsichtlich der Beschilderung/Regelung des Verkehrs. 75,- 1  
Sie unterließen es als Verantwortlicher, die Lichtzeichenanlage bedienen zu lassen. 75,- 1  



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