§ 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie betrieben verbotswidrig einen Lautsprecher. | 15,- | ||
| Sie boten verbotswidrig auf der Straße Waren/Leistungen an. | 5,- | ||
| Sie boten verbotswidrig in einem Fußgängerbereich Waren/Leistungen an und behinderten dadurch den Fußgängerverkehr. | 10,- | ||
| Sie betrieben verbotswidrig außerhalb einer geschlossenen Ortschaft Werbung/Propaganda durch Bild/Schrift/Licht/Ton. | 10,- | ||
| Sie brachten verbotswidrig eine Einrichtung an/verwendeten
verbotswidrig eine Einrichtung, die einem Verkehrszeichen
gleicht. ... die einer Verkehrseinrichtung gleicht. ... die mit einem Verkehrszeichen verwechselt werden kann. ... die mit einer Verkehrseinrichtung verwechselt werden kann. ... die die Wirkung eines Verkehrszeichens beeinträchtigen kann. ... die die Wirkung einer Verkehrseinrichtung beeinträchtigen kann. |
15,- 15,- 15,- 15,- 15,- 15,- |