§ 28, 29 FeV (Sonderbestimmung für Inhaber ausländischer
Fahrerlaubnisse)
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
Sie führten das Kraftfahrzeug, ohne die Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis zu beachten. |
25,- | ||
| Sie unterließen es als Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu registrieren, obwohl sie ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben. | 25,- | ||
| Sie legten ihren ausländischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung des Ablaufs der Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis nicht vor. | 25,- |