§ 24a StVG (Fahren unter Einwirkung von Alkohol/Drogen)
Tatbestand |
Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| Sie führten das o.a. Kfz. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug ... mg/l. | 250,- | 4 | 1 Monat |
| Sie führten das o.a. Kfz. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug ... Promille. | 250,- | 4 | 1 Monat |
| Sie führten das o.a. Kfz. mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug ... Promille. | 250,- | 4 | 1 Monat |
| Sie führten das o.a. Kfz. unter Wirkung eines berauschenden Mittels. Das berauschende Mittel heißt: ... | 250,- | 4 | 1 Monat |
Bemerkung:
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille spricht man
von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, so daß es sich ab
Erreichen dieses Wertes um eine Straftat handelt (§ 316 StGB).
In der Regel folgt ein Entzug der Fahrerlaubnis.
Weiterhin sollte man beachten, daß es sich bei einem Wert von 0,3
bis 1,09 Promille um eine "folgenlose" Fahrt unter
Alkoholeinwirkung gehandelt haben muß. Sollte man also bei
Erreichen dieser Grenze an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen
sein oder sind durch einen Polizeibeamten oder auch anderen
Zeugen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien,
Anhalten an Ampel bei "grün", o.ä.) festgestellt
worden sein, so kann dieses bereits als absolute Fahruntüchtigkeit
gewertet werden.
Bei dem Führen von Kfz. unter Einwirkung berauschender Mittel
ist die Menge irrelevant. Der Nachweis von eben solchen Mitteln
ist ausreichend.
Sind im Verkehrszentralregister (KBA Flensburg) bereits
Trunkenheitsdelikte eingetragen, so wird die Geldbuße und das
Fahrverbot in der Regel wie folgt bemessen:
- bereits einmal eingetragen = 500,- € und 3 Monate Fahrverbot
- bereits zweimal oder mehr = 750,- € und 3 Monate Fahrverbot
Wird Vorsatz nachgewiesen, wird die Geldbuße verdoppelt.