§ 24a StVG (Fahren unter Einwirkung von Alkohol/Drogen)



Tatbestand

Strafe (€) Punkte Fahrverbot
Sie führten das o.a. Kfz. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug ... mg/l. 250,- 4 1 Monat
Sie führten das o.a. Kfz. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug ... Promille. 250,- 4 1 Monat
Sie führten das o.a. Kfz. mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug ... Promille. 250,- 4 1 Monat
Sie führten das o.a. Kfz. unter Wirkung eines berauschenden Mittels. Das berauschende Mittel heißt: ... 250,- 4 1 Monat




Bemerkung:

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, so daß es sich ab Erreichen dieses Wertes um eine Straftat handelt (§ 316 StGB). In der Regel folgt ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Weiterhin sollte man beachten, daß es sich bei einem Wert von 0,3 bis 1,09 Promille um eine "folgenlose" Fahrt unter Alkoholeinwirkung gehandelt haben muß. Sollte man also bei Erreichen dieser Grenze an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sein oder sind durch einen Polizeibeamten oder auch anderen Zeugen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Anhalten an Ampel bei "grün", o.ä.) festgestellt worden sein, so kann dieses bereits als absolute Fahruntüchtigkeit gewertet werden.

Bei dem Führen von Kfz. unter Einwirkung berauschender Mittel ist die Menge irrelevant. Der Nachweis von eben solchen Mitteln ist ausreichend.



Sind im Verkehrszentralregister (KBA Flensburg) bereits Trunkenheitsdelikte eingetragen, so wird die Geldbuße und das Fahrverbot in der Regel wie folgt bemessen:

- bereits einmal eingetragen = 500,- € und 3 Monate Fahrverbot
- bereits zweimal oder mehr = 750,- € und 3 Monate Fahrverbot

Wird Vorsatz nachgewiesen, wird die Geldbuße verdoppelt.


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