§ 10 IntKfzV (Mitführen von Papieren)
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Tatbestands- nummer |
Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot |
| 610100 |
Sie führten für das ausländische Fahrzeug keinen Zulassungsschein, Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder Führerscheins mit oder händigten diese Papiere auf Verlangen nicht aus. |
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